Wie wird man Genossenschafterin / Genossenschafter?
Mitglied der Genossenschaft kann jede handlungsfähige, natürliche oder juristische Person werden, indem sie mindestens einen Anteilschein zeichnet und einbezahlt.
Die einmalige Eintrittsgebühr beträgt Fr. 50.-.
Wie gross ist der Nominalwert eines Anteilscheines?
Er beträgt Fr. 500.-
Welches sind die Rechte und Pflichten von Genossenschaftern?
Ausführliche Antwort auf diese Frage geben die Statuten wider. Siehe in der Rubrik „Leitbild “.
Wie gross ist der Mindestbetrag an Anteilscheinkapital für Genossenschafter(innen)?
1 Anteilschein à Fr. 500.-
Gibt es eine Höchstgrenze beim Anteilscheinkapital pro Genossenschafter(in)?
Die Zahl der Anteilscheine pro Person ist unbeschränkt. Die Verwaltung kann nötigenfalls Massnahmen gegen übermässigen Erwerb freier Anteilscheine einzelner Mitglieder treffen.
Wie hoch ist zur Zeit die Verzinsung?
3.5 %. Der Zinsfuss wird je nach Geschäftsverlauf vom Vorstand beantragt und von der Generalversammlung festgelegt.
Die in der ersten Hälfte des Jahres erfolgten Kapitaleinzahlungen sind vom 1. Juli an, die in der zweiten Hälfte des Jahres erfolgten Zahlungen sind vom 1. Januar des folgenden Jahres an verzinslich.
Unter welchen Bedingungen kann Anteilscheinkapital wieder zurückgeholt werden?
Durch Verkauf an die Verwaltung. Anteilscheine können nur mit Zustimmung der Verwaltung an Dritte veräussert werden.
Welche Kündigungsfristen müssen bei Rückzug des Anteilscheinkapitals eingehalten werden?
Bei Beträgen von weniger als 10 000 Franken ist die Kündigungsfrist 1 Jahr.
Bei Beträgen von 10 000 Franke oder mehr beträgt sie 3 Jahre.
Die Verwaltung kann, zugunsten der Genossenschafter(innen) von diesen Regeln abweichen.
Erhalten nur die Genossenschafter(innen) Mietwohnungen der WRG?
Nein, Mieter der WRG können, müssen aber nicht Mitglied der Genossenschaft sein.
In welchen Gemeinden besitzt die WRG Liegenschaften?
In Luzern, Kriens, Hochdorf, Schüpfheim, Oberkirch, Menznau und Menzberg.